Haben auch Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?
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In Deutschland haben Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf bezahlten Urlaub. Doch wie sieht es mit Minijobbern aus? Haben sie auch diesen Anspruch?
Grundsätzlich haben auch Minijobber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche, also 4 Wochen. Bei einer geringeren Wochenarbeitszeit reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Dies gilt auch für Minijobber.
Allerdings muss der Minijobber dafür in einem Arbeitsverhältnis stehen, das nicht ausschließlich geringfügig ist. Ein Arbeitsverhältnis ist geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist.
Liegt kein ausschließlich geringfügiges Arbeitsverhältnis vor, muss der Arbeitgeber den Minijobber also auch bezahlten Urlaub gewähren. Der Urlaubsanspruch bemisst sich dann nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage im Jahr.
Es kann allerdings vorkommen, dass ein Minijobber trotz eines nicht ausschließlich geringfügigen Arbeitsverhältnisses keinen Urlaubsanspruch hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Minijobber nicht korrekt anmeldet und die Beschäftigung somit nicht offiziell vorliegt. In diesem Fall besteht kein Arbeitsverhältnis, das den Anspruch auf bezahlten Urlaub begründen würde.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht automatisch dazu führt, dass der Minijobber auch tatsächlich Urlaub nehmen kann. Der Urlaub muss vom Arbeitgeber genehmigt werden. Der Arbeitgeber kann den Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch Minijobber grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, sofern sie nicht ausschließlich geringfügig beschäftigt sind. Der Urlaubsanspruch bemisst sich dann nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage im Jahr. Allerdings muss der Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Der Urlaubsanspruch für Minijobber in Deutschland berechnet sich wie folgt:
Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche, also 4 Wochen. Dies ist der gesetzliche Mindesturlaub.
Bei einer geringeren Wochenarbeitszeit reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Wenn ein Minijobber beispielsweise an fünf Tagen in der Woche arbeitet, hat er einen Anspruch auf 20 Urlaubstage pro Jahr (4 Wochen x 5 Arbeitstage). Arbeitet der Minijobber nur an zwei Tagen in der Woche, hat er einen Anspruch auf 8 Urlaubstage pro Jahr (4 Wochen x 2 Arbeitstage).
Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Urlaub anteilig berechnet wird, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr hindurch besteht. Wenn der Minijobber also nicht das ganze Jahr über beschäftigt ist, wird der Urlaubsanspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet.
Beispiel: Ein Minijobber arbeitet seit dem 1. Juli in einem Betrieb mit einer 5-Tage-Woche. Sein Jahresurlaubsanspruch beträgt 20 Tage (4 Wochen x 5 Arbeitstage). Da er jedoch nur 6 Monate im Betrieb arbeitet, hat er nur Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs, also 10 Tage.
Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 : 6
Es ist wichtig zu erwähnen, dass der gesetzliche Mindesturlaub nur ein Mindestmaß darstellt. In vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen sind längere Urlaubszeiten vorgesehen. Der Urlaubsanspruch kann also höher ausfallen als der gesetzliche Mindesturlaub.
Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch aufgrund von tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen erhöht oder durch Zusatzvereinbarungen mit dem Minijobber verlängert. In diesem Fall gilt dann der höhere oder verlängerte Urlaubsanspruch.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Urlaubsanspruch für Minijobber in Deutschland von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage und der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Jahr. Der Arbeitgeber kann jedoch tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen treffen, die zu einem höheren Urlaubsanspruch führen.
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