Minijobber im Krankheitsfall: Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld?
ca. 298 Worte
ungefähre Lesezeit 1 Minute

© Jacob Lund | shutterstock.com
Wenn ein Minijobber oder eine Minijobberin aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig wird und dadurch nicht arbeiten kann, haben sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Lohnfortzahlung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen übernehmen. Dabei gilt, dass der Minijobber oder die Minijobberin für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit den Lohn erhält, den er oder sie auch ohne Krankheit erhalten hätte.
Um Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor den Kosten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abzusichern, sind sie in der Regel in der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See versichert. Diese Versicherung übernimmt die Kosten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Minijobber oder die Minijobberin aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann. Allerdings muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dafür regelmäßige Beiträge an die Knappschaft-Bahn-See zahlen.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert, greift die gesetzliche Krankenversicherung ein. In diesem Fall hat der Minijobber oder die Minijobberin Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Krankengeldes beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoentgelts, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts. Der Anspruch auf Krankengeld besteht in der Regel für längstens 78 Wochen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld nicht unbegrenzt besteht. Wenn der Minijobber oder die Minijobberin nach Ablauf des Anspruchs weiterhin arbeitsunfähig ist, muss er oder sie gegebenenfalls andere Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder eine Erwerbsminderungsrente beantragen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Minijobber oder eine Minijobberin im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen hat. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind in der Regel über die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert, hat der Minijobber oder die Minijobberin Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld besteht jedoch nicht unbegrenzt und muss gegebenenfalls durch andere Leistungen ersetzt werden.
© PixDeluxe/shutterstock.com
© comodigit / shutterstock.com
© Iakov Filimonov / shutterstock.com