Darf ich mehrere Minijobs haben?

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Anders sieht es aus, wenn Sie den Minijob neben Ihrem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausüben: diese geringfügige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei. Erst ein zweiter Nebenjob würde der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Bei Arbeitnehmern, deren Hauptberuf sozialversicherungsfrei ist, werden die zweite und alle weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet. Wird dabei die monatliche 450 Euro-Grenze überschritten, muss für die Nebenjobs eine individuelle Beitragszahlung an die Renten- und Arbeitslosenversicherung erfolgen. Die nebenberuflichen Beschäftigungen sowie der Hauptberuf bleiben jedoch kranken- und pflegeversicherungsfrei.
Etwas anders sieht es aus, wenn Sie neben Ihrem Hauptberuf einen Nebenjob bei demselben Arbeitgeber antreten. Aus Sicht der Sozialversicherung werden mehrere Tätigkeiten bei ein und demselben Arbeitgeber nämlich als eine Einheit verstanden, ungeachtet der Art der Beschäftigung. Daher wäre der Nebenjob sozialversicherungspflichtig. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Sind Sie bei einer Tochtergesellschaft Ihres Arbeitgebers als Minijobber tätig, wird die Nebentätigkeit unabhängig von Ihrem Hauptarbeitgeber betrachtet – egal wie eng die Unternehmen organisatorisch und wirtschaftlich miteinander verflochten sind.
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